Wer zur Risikogruppe gehört bestimmt ein Mediziner. Dies sind Hausärzte, Fachärzte oder Betriebsärzte. Risikogruppe heißt nicht automatisch nicht zur Arbeit gehen zu müssen, sondern heißt hier muss der Arbeitgeber andere Schutzmaßnahmen vorhalten. Wenn er das allerdings nicht kann, dann muss er eventuell freistellen.

Wir als SOKE e.V. würden die Altersgrenze zur Risikogruppe bei  60 Jahren und älter empfehlen.

Je nach Alter und Vorerkrankung sollten die Angestellten mit ihrem Arzt oder dem Betriebsarzt Rücksprache halten, in wie weit sie im Kinderdienst eingesetzt werden könnten.

Diese können bei Bedarf eine Empfehlung aussprechen und ein entsprechendes Schreiben für den Anstellungsträger verfassen, in dem ev. Auflagen benannt werden.

Der Träger muss an Hand der Einschätzung und der Gefährdungsbeurteilung abwägen, in wie weit das Personal einsetzbar ist, welche Tätigkeiten übertragen werden.

Sollte der Träger zur Ansicht gelangen, dass die Gefährdung auch mit entsprechenden Schutzmaßnahmen nicht auszuschließen ist, bleibt ihm die Möglichkeit ein Beschäftigungsverbot auszusprechen. Sollte der Arzt einen Einsatz der Person ausschließen, kann diese im Kinderdienst nicht eingesetzt werden.

Führt die Einschätzung von Personal in eine Risikogruppe dazu führen, dass der Personal – Kind-Schlüssel in der Betreuung nicht mehr gewährleistet werden kann, sollte der Träger die zugehörige Fachaufsicht informieren und das weitere Vorgehen mit dieser abstimmen.

Fachkräfte, die keiner Risikogruppe angehören sind so einzusetzen, dass die Gefährdung (orientiert am Notplan- Konzept der Einrichtung und der Gefährdungsbeurteilung), dass nach Möglichkeit, immer gleiche Personen einer Kleingruppe von Kindern zugeteilt werden. Die Fachkräfte und Kinder sollten mit den Maßnahmen des Hygiene- und Gesundheitsplans vertraut sein und in der Durchführung unterwiesen werden.

Bei einer Weigerung von Fachkräften, die keiner Risikogruppe angehören, in den Notbetreuungsdienst einzusteigen, greifen arbeitsrechtliche Möglichkeiten des Trägers, wie Mitarbeitergespräch, Anweisung, Abmahnung usw.
Wir empfehlen dringend, das gemeinsame Gespräch.

Schutzmasken in der Betreuung:

Es gibt hierzu unterschiedliche Meinungen und bislang von Behördlicher Stelle innerhalb der Handreichung 339NL eine Empfehlung.