Kurzarbeit ist grundsätzlich laut Arbeitsamt unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Das Personal muss zustimmen – In größeren Einrichtungen die Zustimmung des Betriebsrats einholen, in kleineren Einrichtungen die Zustimmung von jedem einzelnen Mitarbeiter einholen
- Vereinfachter Zugang der Beantragung seit 01.04.2020 bei mindestens 10% Bruttolohnausfall von mindestens 10%der Beschäftigten (ohne Praktikanten und Geringverdiener)
- Die Beschäftigten erhalten 60-67 Prozent des Netto Entgelts, der gekürzten Arbeitszeit. So kann ein vorübergehender Arbeitsausfall bis zu 12 Monaten in Teilen ausgeglichen werden (bis 31.12.2020). Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 % erstattet. Es kann auch nur ein Teil der Arbeitszeit als Kurzarbeit angemeldet werden.
- Voraussetzung ist noch, dass ein unabwendbares Ereignis vorliegt, also z.B. behördlich angeordnetes Ereignis und dass es unvermeidbar ist, also andere Arbeiten bereits erledigt (z.B. aufräumen, Schutzkonzept erarbeitet) wurden.
- Zeiten von Krankheit, Beschäftigungsverbot, Überstundenabbau und Urlaub sind während vereinbarter Kurzarbeitsphase nicht Kurzarbeitergeldberechtigt.
Auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit www.arbeitsagentur.de – Kurzarbeitergeld: aktuelle Informationen, die wichtigsten Aussagen hierzu. Die beiden kurzen Videos sind zu empfehlen. Weiterhin interessante Infos finden sich auf den Homepages der Gewerkschaften Verdi und GEW, Unter dem Thema „Kurzarbeit in Kitas“.
NUN DIE EINSCHÄTZUNG DER SOKE:
Wir möchten Euch aus folgenden Gründen von der Kurzarbeit abraten:
- Neben unserer Einschätzung, dass Bildung, Erziehung und Betreuung in Corona Zeiten weiterlaufen muss, wird die Notbetreuung in den nächsten Wochen ausgeweitet werden. Alleinerziehende kommen dazu und es reicht in Kürze ein Elternteil aus dem systemrelevanten Beruf um Anspruch auf Notbetreuung geltend zu machen. Um die Notbetreuung mit den nötigen Infektionsschutz ausstatten zu können müssen wir Kleinstgruppen gewährleisten. Sinnvoll wäre eine 1 zu 2 Betreuung. Hierzu brauchen wir unser Personal dringend (siehe hierzu die Ausführungen am Ende der E-Mail)
- Bis es soweit ist sollten von Euch Raumkonzepte und Infektionsschutzkonzepte für die Kinder, aber auch das Personal ausgearbeitet werden. Hier geht es um Raumplanung, Tagesabläufe, Entgegennehmen der Kinder in Zeiten der Kontakteinschränkung und eine sinnvolle pädagogische Arbeit mit den Kindern.
- Wie in der letzten E-Mail bereits angekündigt sollten wir unsere Jahresplanung bzgl. Urlaub des Personals und Schließzeiten neu konzipieren. Für die berufstätigen Eltern wird es in den nächsten Monaten teilweise schwierig werden durch weitere Schließtage die Betreuung ihrer Kinder abzudecken. Deshalb wäre es sinnvoll mit den Eltern und den Mitarbeitern/-innen ihre Bedarfe zu ermitteln und zu erörtern, um im Dialog miteinander Lösungen zu finden. Hier könnte eine Abfrage der Eltern und der Pädagogen/-innen sinnvoll sein.
Die ersten drei Punkte zeigen, dass wir einiges an Aufgaben haben und die Personalstunden brauchen!
- Weiterhin erhalten die Einrichtungen, die öffentlichen Zuschüsse von Land und Kommune über das KiBiG Web weiter. Für die Kindergartenkinder auch weiterhin den Beitragszuschuss von 100 €. Die Träger verlangen unterschiedlich hohe Elternbeiträge von den Eltern. Somit errechnen sich unterschiedliche Prozentsätze bzgl. der Anteile an den Gesamteinnahmen aus. Weiterhin variieren die Einnahmen durch Erhöhung der Anzahl an Kindern in der Notbetreuung, die den Elternbeitrag zahlen müssen. Für Eltern, die wirtschaftliche Jugendhilfe erhalten, bekommen die Träger weiter die Übernahme der Kosten für die Eltern überwiesen (BITTE BEACHTEN: Diese fallen allerdings weg, wenn Ihr keine Elternbeiträge mehr verlangt).
Wir kamen nach Abwägung all dieser Faktoren zu der Einschätzung, dass nach konkreter Prüfung von den Arbeitsämtern wir eventuell in die Situation geraten könnten, dass das KUG widerrufen wird und wir auf den Kosten sitzen bleiben.
- Stellte sich noch die Frage bzgl. der Zuschüsse – werden diese weiter gezahlt, wenn Stunden durch Kurzarbeit reduziert werden – Thema Anstellungsschlüssel: Hier zu folgende Aussage von Herrn Porsch: „Sofern für das Personal einer Einrichtung die Arbeitszeit verringert und Kurzarbeit beantragt wird, verringert sich auch die arbeitsvertraglich nach § 17 Abs. 1 AVBayKiBiG zu berücksichtigende Arbeitszeit. Die zeitliche Wirkung richtet sich nach § 17 Abs. 4 AVBayKiBiG (sog. 42-Tage-Regelung). Beantragen Sie z. B. für die Dauer von 4 Wochen Kurzarbeit, so würde dies auf den Anstellungsschlüssel bzw. die Fachkraftquote keine Auswirkung haben, die Förderung wäre unverändert sichergestellt. Ob unter dieser Voraussetzung ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, muss von der hierfür zuständigen Stelle in Erfahrung gebracht werden.“
Nachdem nun die Beitragsunterstützung durch das Bundesland Bayern beschlossen ist, ist nach unserer Ansicht genau zu prüfen, in wie weit die Berechtigung für den Antrag auf Kurzarbeit des Personals Bestand hat, um nicht Gefahr zu laufen, die Beträge zurückzahlen zu müssen.
Hier zur Information noch ein Papier zur Empfehlung der stufenweisen Öffnung/Ausweitung der Betreuung:
Sollten zu aktuellen Themen Fragen auftauchen, ist das Team der SOKE e.V., jederzeit per E-Mail erreichbar,
oder in der Geschäftsstelle:
von Montag bis Mittwoch telefonisch zwischen 10:00Uhr und 14:00Uhr.
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